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Einreisebestimmungen

EU-Verordnung 576/2013 und

EU-Durchführungsverordnung 577/2013

Ab dem 29. Dezember 2014 findet die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ihre Gültigkeit. Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 ist ebenfalls ab dem 29. Dezember 2014 gültig.

Geregelt ist die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hund, Katze, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern in EU-Mitgliedstaaten. Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut – einer für Mensch und Tier tödlichen Erkrankung – gewährleistet sein.

Einreise in EU-Länder: Diese drei Dinge sind für Hunde Pflicht

Die gute Nachricht: Das Verreisen mit dem Hund innerhalb der EU-Länder war noch nie so einfach wie jetzt. Die EU-Verordnung Nr. 576/2013 regelt seit 2013 die Einreisebestimmungen für Hunde und gilt für alle EU-Länder.

  • Dein Hund braucht zur Einreise in alle EU-Länder:

  • EU-Heimtierpass („blauer Pass“)

  • Gültige Tollwutimpfung (mindestens 21 Tage alt)

  • Mikrochip

  • ein Alter von mindestens 15 Wochen in bestimmten Länder (mehr dazu unten)

Der EU-Heimtierpass: Zwingend erforderlich

Der EU-Heimtierausweis darf ausschließlich von dazu ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden. Bevor der Tierarzt die notwendigen Angaben und Impfungen in den EU-Pass für Hunde (umformuliert) einträgt, muss das Tier vorschriftsmäßig gechippt und eindeutig seinem Tierpass zugeordnet sein. Dieser EU-Ausweis für den Hund ist Identitätsnachweis und Impfbescheinigung in einem. Spätestens seit der EU-Verordnung von 2013 ist besondere Sorgfalt beim Ausfüllen des Tierpasses zu beachten.

Bestandteile des EU-Heimtierpasses:

  • Angaben zum Tierhalter, die von Tierarzt eingetragen werden und vom Tierhalter signiert werden

  • Foto vom Haustier

  • Impfungen und Auffrischungsimpfungen mit offizieller Kennzeichnung (Aufkleber) und Gültigkeitsdauer

  • Art des Mikrochips, Mikrochipnummer und Barcode

  • Angabe zur Tätowierungsstelle (falls vor Juli 2011 tätowiert)

  • Angaben zur Kennzeichnung des Hundes vom Tierarzt (zwingend laminiert)

  • Handschriftliche Eintragungen des Tierarztes signiert und gestempelt

  • Namen und Kontaktinformationen von ausstellendem Tierarzt (Seite IV des Heimtierpasses)

Alte Tierpässe behalten ihre Gültigkeit. Um betrügerische Handlungen zu verhindern, müssen die dort verwendeten Aufkleber für Impfungen und die Mikrochipnummer entsprechend gesichert sein – zum Beispiel durch Laminieren oder Klebestreifen.  “Ablaufen” oder seine Gültigkeit verlieren kann ein Heimtierpass nicht – er ist bis zum Tod des Tieres gültig.

Der Mikrochip: Eine wichtige Bedingung für die Einreise mit Hund

Die EU-Verordnung 576/2013 regelt, dass Hunde zur eindeutigen Identifikation zwingend elektronisch gekennzeichnet sein müssen. Dazu wird dem Vierbeiner an der linken Halsseite unter die Haut ein Chip implantiert. Dieser sollte nach Möglichkeit der ISO-Norm 11784 oder 11785 entsprechen. Denn bei Mikrochips einer anderen ISO-Norm muss der Hundehalter ein entsprechendes Lesegerät selbst zu Verfügung stellen.

Achtung: Kann der Mikrochip nicht gelesen werden, so wird dir die Einreise mit dem Hund verweigert.

Die Tollwutimpfung: Die Gültigkeit beginnt erst drei Wochen nach der ersten Spritze

Für die Einreise in EU-Länder ist auch eine Tollwutimpfung nötig. Diese muss im Heimtierpass eingetragen und vor allem gültig sein. Tollwutimpfungen mancher Hersteller wirken drei Jahre lang. Achte darauf, dass dein Hund nur diese Impfungen erhält und dass die Gültigkeitsdauer korrekt im Heimtierpass deines Hundes eingetragen wird. Wichtig zu wissen: Als gültig gilt die Erstimpfung erst 21 Tage nach dem Piks.

Jährliche Tollwutimpfungen sind seit 2004 im EU-Raum gesetzlich nicht mehr notwendig. Sie haben nach den neusten tiermedizinischen Erkenntnissen renommierter internationaler Tierärzteorganisationen für den Immunschutz deines Hundes nicht nur keinen Mehrwert, sondern können ihm sogar gesundheitlich schaden.

Du willst mit einem noch sehr jungen Hund ins europäische Ausland verreisen?

Welpen dürfen erst ab der 12. Lebenswoche gegen Tollwut geimpft werden, so dass der immunologische Schutz und damit die Einreise in die meisten EU-Länder erst ab der 15. Lebenswoche möglich ist. Ausnahmen von dieser Regelung gelten in einigen wenigen Ländern, die weiter unten aufgelistet sind. Auskunft darüber, ob es Ausnahmeregelungen für die Einreise eines noch nicht gültig gegen Tollwut geimpften Welpen gibt, gibt auch das zuständige Veterinäramt bzw. die Botschaft des jeweiligen Landes.

Wo in Europa ist zusätzlich eine Bandwurmbehandlung zur Einreise erforderlich?

Frühestens fünf Tage und spätestens 24 Stunden vor Reiseantritt nach Großbritannien, Nordirland, Irland, Malta, Finnland und Norwegen muss dein Hund durch einen Tierarzt eine Bandwurmbehandlung erhalten. Als Nachweis dient eine Eintragung mit Angabe der Uhrzeit im EU-Heimtierausweis.

Mit welchen Hunderassen darf man innerhalb der EU reisen?

Nicht in allen europäischen Länder sind alle Hunderassen willkommen. In Frankreich zum Beispiel dürfen Hunde der “Kategorie 2” nicht einreisen. Dazu zählen unter anderem American Staffordshire, Tosa,  und Rottweiler  Für diese Rassen wurden die Einreisebedingungen stark verschärft. Dein Hund gehört zu den Rassen Dobermann, deutsche Dogge oder Staffordshire Bull Terrier – die Einreise ist erlaubt

Besonders streng bezüglich der Einreise bestimmter Hunderassen ist auch Dänemark: Dort sind  13 Hunderassen als gefährlich eingestuft, weshalb ihre Haltung, Zucht und auch Einreise verboten ist. Das gilt für alle Tiere, die nach dem 17. März 2010 angeschafft wurden. Und auch für Urlauber, die mit Hunden dieser Rassen einreisen. Zu ihnen zählen zum Beispiel der Pit Bull Terrier, die argentinische Dogge oder der Kangal.

Übrigens dürfen Besitzer eines Hundes, der in Deutschland bereits gemeldet ist, und einer Rasse angehört, die nach dem “Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz” vom 12.04.2001 nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen, dennoch mit ihrem Tier nach dem Urlaub wieder einreisen. Dazu gehören Hunde der Rasse Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen.

Achtung: Nimm unbedingt die entsprechenden Unterlagen mit!

Einreisebestimmungen der EU-Länder

Für alle EU-Länder sind die Einreisebestimmungen für den Hund nach der EU-Verordnung 576/2013 bindend. Allerdings sind in einigen Ländern Ausnahmen von dieser Regelung aufgrund ihrer besonderen Sicherheitsgesetze erlaubt. Das betrifft insbesondere Einreiseregelungen für bestimmte Hunderassen und die Einfuhr von Welpen. Darüber hinaus steht den Ländern frei, das Miteinander zwischen Mensch und Hund auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln individuell zu regeln. Damit du keine bösen Überraschungen vor Ort oder an der Grenze erlebst, informier dich am besten vorab mit unserer umfassenden Übersicht.

Hier der Überblick zum Aufklappen!

Diese Einreisebestimmungsliste kann sich durch Änderungen in den Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder auch kurzfristig ändern. Die Tierärztekammer Hamburg informiert aktuell über die Einreisebestimmungen für Hunde innerhalb der EU.

Einreisebestimmungen für:

Bulgarien, Estland, Italien, Litauen, Österreich, Polen, Portugal,

Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Zypern

  • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

  • Leinenpflicht an öffentlichen Orten in einigen Ländern Vorschrift, Maulkorbpflicht wird regional geregelt.

  • Keine Einschränkungen für bestimmte Hunderassen.

  • In Belgien besteht allgemeine Leinenpflicht. Maulkorbpflicht nur für sog. „gefährliche Hunderassen“, die örtliche Behörden individuell regeln.

  • In Portugal sind Hunde an allen Stränden, Promenaden, Restaurants und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.

  • In Italien sollten Leine und Maulkorb mitgeführt werden.

  • In Ungarn gilt Leinenpflicht an allen öffentlichen Plätzen und Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Baden mit Hunden ist im Balaton- und im Velence-See verboten.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Ungeimpfte Welpen jünger als 12 Wochen dürfen mit einer gültigen Erklärung eingeführt werden (siehe http://www.ambberlin.um.dk).

    • Einreiseverbot für Hunderassen sowie ihre Typen (ähnliches Aussehen), die als gefährlich eingestuft werden: Pitbull Terrier, TosaInu, American Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, American Bulldogg, Boerboel, Kangal, Zentralasiatischer/ Kaukasischer/ Südrussischer Ovtcharka, Tornjak, Sarplaninac.

    • Dringende Empfehlung: keine Hunde nach Dänemark einzuführen, die in irgendeiner Weise den oben genannten Rassen ähneln. Ansonsten sollte die Rasse oder der Typ deines Hundes sowie den Zeitpunkt seiner Anschaffung offiziell dokumentiert sein. Die örtliche Polizei greift streng durch und ist ermächtigt, Hunde ggf. zu töten.

    • Übergangsregelung für Hundehalter, die Hunde der obengenannten Rassen vor dem 17. März 2010 angeschafft haben (Nachweis notwendig) erlaubt das Mitführen der Hunde unter strengen Auflagen.

    • Für weitere Informationen lies die dänische Hundegesetzgebung (auf Deutsch).

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Einreiseverbot für folgende Hunderassen und ihre Kreuzungen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier.

    • Ausnahmen: Wenn du einen gefährlich eingestuften Hund besitzt und die erforderlichen Papiere (z. B. Halteerlaubnis, Wesenstestbescheinigung) mit dir führst, darfst du aus dem Ausland mit ihm wiedereinreisen – zum Beispiel nach dem Urlaub. Auch Gebrauchshunde (z. B. Diensthunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes) dürfen eingeführt werden.

    • Das Landeshundegesetz mit Regelungen und Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In der Regel besteht ein Leinenzwang an öffentlichen Plätzen, z. B. in Fußgängerzonen und Parkanlagen.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Für Haustiere, die nach Malta eingeführt werden sollen, gilt das „Pet Travel Scheme“, das Tierhaltern aus bestimmten Staaten (darunter Deutschland) ermöglicht, ihre Haustiere ohne vorherige Quarantäne nach Malta zu bringen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn du beabsichtigst, dein Haustier mit nach Malta zu bringen, setz dich frühzeitig mit dem maltesischen Veterinary Regulation Directorate in Verbindung.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Einreiseverbot für „gefährliche Hunderassen“ der Kategorie 1 und ihrer Typen: Pitbulls (Pit Bull Terrier, Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa.

    • Einreise der Hunderassen der Kategorie 2 (bspw. Rottweiler) obliegt zahlreichen Bedingungen, Wesenstests und Eignungstests der Hundehalter, so dass ein kurzer Urlaub mit diesen Hunderassen de facto nicht möglich ist. Bei längeren Aufenthalten informier dich darüber bei dem zuständigen Rathaus deines französischen Wohnortes.

    • Einreise für Hunde der Rassen Dobermann, Deutsche Dogge und Staffordshire Bull Terrier ist erlaubt. Malkorb- und Leinenpflicht dieser Hunde ist individuell geregelt.

    • Einreise von Welpen unter 12 Wochen oder zwischen 12 und 16 Wochen aus einem EU-Mitgliedstaat ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

    • Alle Hunde, die länger als drei Monate oder dauerhaft im Land bleiben, müssen identifiziert, in einem innerstaatlichen Register eingetragen sowie gegen Tollwut geimpft werden.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) obligatorisch. Siehe dazu unter „Einreisebestimmungen für Finnland“.

    • Einreiseverbot für folgende Hunderassen und ihre Typen (ähnliches Aussehen): Dogo Argentinos, FilaBrazilieros, JapaneseTosas und Pitbull Terrier. Hunde dieser Rassen und ähnlich aussehende Hunde werden von der Polizei konfisziert, bis ein Richter über ihre Gefährlichkeit entschieden hat. Es droht mögliche Einschläferung der Hunde. Bei Unsicherheit wende dich direkt an das irische bzw. britische Landwirtschaftsministerium. Oder schau hier nach.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Welpen unter 12 Wochen dürfen mit einer Tollwutunbedenklichkeitsbestätigung vom Tierarzt einreisen.

    • Leinen- und Maulkorbpflicht für bestimmte Rassen und ihre Typen: Dobermann, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanische Kampfhunde, Mastinos, Bernhardiner.

    • Einreiseverbot für Pit Bull Terrier und Pit-Bull-Mischlinge. Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Miniature Bull Terrier dürfen nur mit FCI-Papieren einreisen.

    • Gesetzliche Leinenpflicht für alle Hunderassen.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Einfuhrverbot für Hunde der Rassen und ihrer Typen, die nicht im Register der FCI eingetragen sind.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Leinenpflicht auf allen öffentlichen Flächen und Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln.

    • EU-Verordnung Nr. 576/2013.

    • Örtliche Bestimmungen regeln Leinen- und Maulkorbpflicht bei sogenannten „gefährlichen Hunderassen“: Pitbull Terrier, Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, FilaBrasiliero, TosaInu, Akita Inu. Sie müssen vor Ort bei der zuständigen Gemeinde registriert werden. Die Handhabung für Touristen mit diesen Hunden ist nicht einheitlich geregelt.

    • Hunde sind gänzlich verboten an Stränden, auf Promenaden und in öffentlichen Verkehrsmitteln.

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